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Kinoprojektförderung, Beantragung

Wenn Sie in die Modernisierung oder Verbesserung von Kinos oder in Kinoneubauten investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung beantragen.

Die Filmförderungsanstalt (FFA) unterstützt mit ihrer Förderung die Kinobetreiber und deren Kinos in Deutschland. Es handelt sich hierbei um eine Förderung nach dem Projektprinzip, die dem Strukturerhalt beziehungsweise der Strukturverbesserung dient. Zudem werden Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit in den Kinos sowie das digitale Equipment für Audiodeskription und/oder Untertitel gefördert. Weiterhin können Förderhilfen für die betriebswirtschaftliche Beratung von Kinos, für die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen sowie die regelmäßige Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino beziehungsweise originäre Kurzfilmprogram¬me beantragt werden. Für folgende Maßnahmen können Sie Förderung bei der Filmförderanstalt (FFA) beantragen:

  • Für die Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie Kinoneubauten, sofern sie der Strukturverbesserung dienen, können Sie eine Förderung von bis zu EUR 200.000, in Ausnahmefällen von bis zu EUR 350.000 erhalten. Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Bis zu 30 Prozent dieser Förderung bekommen Sie als nicht zurückzahlbaren Zuschuss und 70 Prozent als zinsloses Darlehen. Die Laufzeit des Darlehens ist abhängig von der Darlehenshöhe. Die maximale Laufzeit beträgt 10 Jahre.
  • Für die Herstellung von Barrierefreiheit im Kino können Sie eine Förderung von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten als Zuschuss bekommen. Die Förderung zur Herstellung von Barrierefreiheit können über die Höchstfördersumme hinausgehen.
  • Für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos, für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, die geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern, können Sie Zuschüsse von bis zu EUR 200.000 bekommen.
  • Für die Beratung von Kinos sowie für die Aufführung von für das Kino bestimmten medienpädagogisch begleiteten Kinder- und Jugendfilmprogrammen im Kino können Sie Zuschüsse von bis zu EUR 5.000 bekommen.
  • Für die regelmäßige Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos können Sie Zuschüsse von bis zu EUR 2.000 bekommen.

Die Entscheidung über Ihren Antrag trifft die Kommission für Kinoförderung.

Der Antrag ist digital über die FFA-Webseite zu stellen, zusätzlich ist der unterzeichnete Antrag per Post einzureichen.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Anträge können stellen:

  • Kinobetreiber/innen in Deutschland
  • Für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos, für außergewöhnliche Werbe- und Marketingmaßnahmen und für die medienpädagogische Begleitung sind außerdem branchennahe Einrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt
     

Sie müssen den Antrag online und schriftlich bei der Filmförderungsanstalt (FFA) einreichen.

  • Vereinbaren Sie vorab ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch mit der FFA. In diesem Gespräch bekommen Sie wichtige Hinweise zu Voraussetzungen und Antragstellung. Sie haben zudem die Möglichkeit, offene Fragen zu klären.
  • Stellen Sie Ihren Antrag online. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn. Senden Sie den Antrag und alle Unterlagen per Post an die FFA.
  • Ihr Antrag wird durch die Förderabteilung der FFA bearbeitet und geprüft.
  • Ihr Antrag wird der Kommission für Kinoförderung vorgelegt.
  • Die Kommission entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrages.
  • Die Entscheidung wird Ihnen durch einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid per Post mitgeteilt.
  • Die Förderung wird je nach Förderhöhe in einer oder in 4 Raten entsprechend dem im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen prozentualen Anteil ausgezahlt.
  • Nach Abschluss der Maßnahme müssen Sie der FFA alle Rechnungen sowie einen sachlichen Bericht zur Prüfung verlegen.

  • Antragstellung: ganzjährig / laufend

Hinweis:

Die Antragstellung sollte je nach Einreichfrist 10 bis 12 Wochen vor der Sitzung der Kommission für Kinoförderung erfolgen. Die Sitzungstermine werden auf der Internetseite des FFA bekanntgegeben. Liegt der Maßnahmenbeginn vor dem Bewilligungsbescheid, muss ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden.

  • schriftliche Einreichung des unterschriebenen Antrags mit den erforderlichen Unterlagen: 5 Tage nach Absenden des Antrags über die Online-Antragsverwaltung
  • Abruf der Förderhilfen: innerhalb von 6 Monaten ab Zugang des Bewilligungsbescheids.

Die Laufzeit des Darlehens ist abhängig von der Darlehenshöhe. Die Höchstlaufzeit liegt bei 10 Jahren.
 

keine

  • Pro Jahr finden vier Kommissionssitzungen statt, die Einreichfrist endet circa 10 bis 12 Wochen vor der Sitzung. Im Anschluss an die Sitzung werden die Bescheide verschickt.
  • Anträge für Beratung von Kinos, die Förderung von Kurzfilmprogrammen oder medienpädagogische Begleitung werden unabhängig von den Sitzungen laufend bewilligt. Es wird empfohlen, den Antrag mindestens 6 Wochen vor Auftragsvergabe bei der FFA einzureichen
     

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

    • Kosten- und Finanzierungplan
    • Kostenvoranschläge oder eine vom Architekten unterschriebene Kostenermittlung nach DIN 276
    • Information über Miet-, Pacht- oder Eigentumsverhältnisse
    • aktueller Handelsregisterauszug oder Vereinsregisterauszug des Antragstellers (nicht älter als 1 Jahr)
    • bei Neuerrichtungen oder großen Erweiterungsvorhaben: eine Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers in Kopie
    • genaue Beschreibung der Maßnahme

    Hinweis:
    Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit sind separat als eigenständige Anträge einzureichen.

    Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, müssen Sie für die Auszahlung einreichen:

    • gegebenenfalls die unterschriebene Anlage des Bewilligungsbescheids
    • ein vollständig ausgefülltes und vom Vertretungsberechtigten unterschriebenes Ratenabrufformular mit Angabe der Bankverbindung, gegebenenfalls Vollmacht
    • Rechnungen (in Kopie), die eindeutig der geförderten Maßnahme zugeordnet werden können

  • §§ 134 bis 137 Filmförderungsgesetz 2017 (FFG)
  • D.13 Richtlinie für die Projektförderung von Kinos

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)

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