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BAföG-Darlehen, Beantragung eines einkommensabhängigen Zahlungsaufschubs

Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, können Sie einen Aufschub von der Rückzahlungspflicht Ihres BAföG-Darlehens beantragen.

Wenn Ihr Nettoeinkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, dem sogenannten Gesamtfreibetrag liegt, können Sie einen Zahlungsaufschub Ihrer BAföG-Rückzahlung beantragen. Wenn Ihr Nettoeinkommen den Gesamtfreibetrag um weniger als 130 EUR überschreitet, können Sie eine Teilfreistellung beantragen.

Ihr Grundfreibetrag liegt ab dem 01.10.2024 bei 1.690 EUR pro Monat und erhöht sich um weitere Freibeträge zu Ihrem Gesamtfreibetrag.

Ihr Grundfreibetrag erhöht sich

  • um 850 EUR, wenn Sie verheiratet sind oder
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner kein Einkommen erzielt und selbst keinen Anspruch auf Förderleistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • je Kind um 770 EUR, wenn
    • Ihre volljährigen Kinder kein Einkommen erzielen und selbst keinen Anspruch auf Förderleistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • um weitere Freibeträge auf gesonderten Antrag
  • wenn Sie körperlich oder geistig beeinträchtigt sind, um behinderungsbedingte Aufwendungen
  • wenn Sie alleinstehend sind und mit Kindern unter 16 Jahren in einem Haushalt leben, um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung
    • für das erste Kind um maximal 175 EUR monatlich und
    • für jedes weitere Kind um maximal 85 EUR monatlich

Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie das Darlehen überhaupt nicht zurückzahlen müssen, sondern dass Sie für einen gewissen Zeitraum entweder

  • verminderte Monatsraten zahlen können oder
  • einen Zahlungsaufschub gänzlich ohne Zahlung von Monatsraten erhalten.

Dies hängt davon ab, um welche Summe Sie mit Ihrem Nettoeinkommen Ihren Gesamtfreibetrag überschreiten.

Vollständige Freistellung:

  • Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um weniger als die in der Freistellung geltende Mindestrate in Höhe von 42 EUR.

Teilfreistellung mit verminderter Ratenzahlung:

  • Ihr Nettoeinkommen überschreitet den Gesamtfreibetrag um mehr als die in der Freistellung geltende monatliche Mindestrate in Höhe von 42 EUR und um weniger als die monatliche Regelrate in Höhe von 130 EUR.

Keine Freistellung:

  • Ihr Einkommen überschreitet den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag um mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate. Sie bleiben weiterhin verpflichtet, die monatliche Rate zu zahlen. Sie können allerdings jederzeit einen neuen Antrag stellen, wenn sich Ihr Einkommen verändert.

Wenn Sie den erstmaligen Antrag auf Freistellung nach dem 01.10.2024 stellen oder das BVA nach dem 01.10.24 über Ihren erstmaligen Antrag entscheidet, werden Sie bei einem positiven Bescheid in der Regel für 2 Jahre von der Rückzahlung freigestellt. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert. Sie müssen danach einen Folgeantrag stellen, der in der Regel für ein Jahr gilt.

Sie können nur für Monatsraten freigestellt werden, die noch nicht fällig sind. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.

Reicht die viermonatige Rückwirkung nicht aus, können Sie für die bereits aufgelaufenen Monatsraten einen Stundungsantrag stellen. Die Stundung ist eine vorübergehende Aussetzung der Zahlung bereits fälliger Beträge. Hierunter fallen nicht nur fällige Darlehensraten, sondern auch Mahnkosten, Kosten zur Ermittlung Ihrer Anschrift sowie Verspätungszinsen.

Den Stundungsantrag können Sie zusammen mit dem Freistellungsantrag stellen.

Hinweis:

In folgenden Fällen des Nachteilsausgleichs müssen Sie die Anhebung des Freibetrags gesondert beantragen:

  • aufgrund behinderungsbedingter Aufwendungen,
  • als alleinstehende Person mit Betreuungskosten für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben.

Ihr Einkommen darf den Ihnen zustehenden Gesamtfreibetrag um nicht mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate überschreiten. Hierzu ist ein Einkommensnachweis erforderlich.

Eine vollumfängliche Berücksichtigung der Freibeträge für Ehepartnerinnen und Ehepartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Kinder erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

Zusätzliche Freibeträge für Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder gibt es nur, wenn:

  • Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder keine Ausbildung absolvieren, die mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann.

Haben Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder, soweit diese bereits volljährig sind, eigenes Einkommen, verringern sich ihre Freibeträge um das eigene Einkommen entsprechend.

Ab Rückzahlungsbeginn können Sie die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung online, telefonisch oder per Post beantragen

Wenn Sie den Antrag online stellen:  

  • Gehen Sie auf das BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes und registrieren Sie sich.
  • Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail.
  • Folgen Sie den Schritten in der E-Mail, um die Registrierung abzuschließen.
  • Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Kennwort an, füllen Sie das Antragformular online aus und senden Sie es ab.
  • Die erforderlichen Nachweise können Sie ebenfalls im Online-Portal hochladen und gemeinsam mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsamt versenden.
  • Sie bekommen dann per Post den Bescheid.

Antragstellung online per eID – elektronischem Personalausweis:

  • Gehen Sie auf das BAföG-Online-Portal des Bundesverwaltungsamtes.
  • Starten Sie die AusweisApp oder eine vergleichbare installierte Software.
  • Melden Sie sich mit Ihrem elektronischen Personalausweis an.
  • Füllen Sie das entsprechende Antragsformular online aus und senden Sie es ab.
  • Die erforderlichen Nachweise können Sie ebenfalls im BAföG-Online-Portal hochladen und gemeinsam mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsamt versenden.
  • Sie bekommen dann per Post den Bescheid.

Hinweis: Wenn Sie das Online-Verfahren nutzen, werden Sie Schritt für Schritt durch die Antragsstellung geführt. Daher wird dieses Verfahren empfohlen.

Antragstellung per Post:

  • Formulieren Sie einen formlosen Antrag auf Freistellung.
  • Fügen Sie Ihrem formlosen Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie diesen per Post an das Bundesverwaltungsamt.
  • Sie bekommen dann per Post den Bescheid.

Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Sie können den Antrag direkt zu Beginn der Rückzahlungsphase stellen oder sobald sich Ihr Einkommen ändert.

Der Zahlungsaufschub durch eine Freistellung gilt bei erstmaliger Gewährung ab 01.10.2024 für 2 Jahre. Ein Folgeantrag gilt in der Regel ein Jahr. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für 4 Monate ab der Antragstellung.

Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob Sie zeitnah die entsprechenden Unterlagen vorlegen. (1 bis 2 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Einkommensermittlungsbogen
    • aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel:
      • Lohn- oder Gehaltsabrechnungen
      • Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfebescheid
      • aktueller Steuerbescheid
    • Nachweise zu Ihrem Familienstand und zu Ihren Kindern

  • § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 33b Einkommensteuergesetz
  • §§ 18, 18a Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG)
  • § 21 Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG)

Bundesministerium für Bildung und Forschung (siehe BayernPortal)

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