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Hinterlegung, Beantragung bei einem Amtsgericht

Sie können die Hinterlegung von Geldsummen oder Wertgegenständen bei einem Amtsgericht beantragen.

Auf Antrag können bei den bayerischen Justizbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Geldsummen oder Wertgegenstände hinterlegt werden. Wichtige Anwendungsfälle sind

  • die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zum Zwecke der Sicherheitsleistung etwa im Zivil- oder Strafprozess oder
  • die Hinterlegung als Erfüllungsersatz, wenn eine reguläre Erfüllung nicht möglich ist (zum Beispiel: Ungewissheit über die Person des Gläubigers).

In Bayern kann der Antrag grundsätzlich bei jedem Amtsgericht gestellt werden, da das Bayerische Hinterlegungsgesetz keine Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen enthält. Manche spezialgesetzlichen Vorschriften sehen aber Regelungen für die örtliche Zuständigkeit vor (z. B. § 118 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB, § 320 Abs. 2 Abgabenordnung - AO).

Es können nur
  • Geldsummen (Geldhinterlegung) oder
  • Wertpapierguthaben sowie Wertpapiere, Geldzeichen oder sonstige Urkunden und Kostbarkeiten (Werthinterlegung)
hinterlegt werden.

Eine Hinterlegung ist nur in den rechtlich vorgegebenen Fällen möglich, zum Beispiel:

  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils
  • Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen
  • Gläubigerunsicherheit gemäß § 372 BGB, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will

Bei der Werthinterlegung ist erforderlich, dass die angebotenen Gegenstände hinterlegungsfähig sind. 

Der Antrag auf Hinterlegung kann schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument beim Amtsgericht eingereicht werden. 

  • Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist er in eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, die der Antragsteller eigenhändig zu unterzeichnen hat. Zur Antragsstellung empfiehlt sich die Verwendung der zur Verfügung stehenden Formulare (siehe unter "Formulare").
  • Alternativ kann der Antragsteller den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. Zuständig ist die Geschäftsstelle derjenigen Hinterlegungsstelle, bei der der Antrag eingereicht werden soll.
  • Weiter ist eine Antragseinreichung auch als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich.
  • Wenn das Amtsgericht ein Online-Verfahren bereit stellt, kann der Antrag hierüber elektronisch übermittelt werden (siehe unter "Online-Verfahren").

Der Antrag auf Hinterlegung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Benennung des Antragstellers sowie gegebenenfalls des Vertreters
    Im Antrag muss der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers angegeben werden. Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, sind auch dessen Namen und Anschrift anzugeben.

  • Bezeichnung der zu hinterlegenden Geldsumme oder des zu hinterlegenden Wertgegenstands
    Bei der Hinterlegung von Geldsummen oder Geldzeichen muss der Betrag und die Währung angegeben werden. Geld in fremden Währungen kann nur in Form von Geldzeichen (das heißt Banknoten oder Münzen) hinterlegt werden.

    Bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren sowie sonstigen Urkunden muss der Antrag deren genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag enthalten. Bei einer Hinterlegung von Wertpapierguthaben oder Wertpapieren können zum Beispiel angegeben werden: Art, Stückzahl, Wertpapierkennnummer, Nennbetrag, sonstige Unterscheidungsmerkmale, zugehörige Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine.

    Bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten muss deren genaue Beschreibung sowie eine Wertangabe mitgeteilt werden. Zum Beispiel können Gattung, Stoff, sonstige Unterscheidungsmerkmale und gegebenenfalls ein Schätzwert mitgeteilt werden.

  • Hinterlegungsgrund
    In dem Antrag auf Hinterlegung muss der jeweilige gesetzlich vorgesehene Hinterlegungsgrund im Einzelnen angegeben werden, das heißt es ist schlüssig darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt die Hinterlegung rechtfertigt. Hat eine Behörde oder ein Gericht den Antragsteller zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist die entsprechende behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu benennen (z.B. Gericht, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen) und in Kopie beizufügen.

  • Benennung möglicher Empfänger
    Im Antrag müssen grundsätzlich die möglichen Empfänger der zu hinterlegenden Geldsumme oder Wertgegenstände mit Namen oder Firma sowie Anschrift angegeben werden. Die zusätzliche Angabe von Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Kontaktdaten ist sinnvoll, aber nicht zwingend. Unter Umständen kann der Antragsteller auch sich selbst als möglichen Empfänger benennen, etwa bei der Hinterlegung zur Sicherheitsleistung. Ausnahmsweise kommt eine Hinterlegung auch in Betracht, ohne dass mögliche Empfänger mit Name und Anschrift konkret bezeichnet werden können, zum Beispiel bei einer Hinterlegung zugunsten von aktuell unbekannten Erben.
  • Gegebenenfalls: Benennung der zu bewirkenden Gegenleistung
    Im Antrag muss eine zu bewirkende Gegenleistung näher angegeben werden, falls der Gläubiger erst eine Gegenleistung erfüllen muss, bevor er zum Empfang der zu hinterlegenden Geldsumme oder der zu hinterlegenden Wertgegenstände berechtigt ist.
  • Gegebenenfalls: Vorbehalt der Anzeige der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger
    Bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Antragsteller gegenüber der Hinterlegungsstelle erklären, dass er sich die Anzeige der Hinterlegung gegenüber dem Gläubiger im Sinne von § 374 Abs. 2 BGB vorbehält. In diesem Fall muss der Antragsteller der Hinterlegungsstelle binnen eines Monats nach Vollziehung der Hinterlegung nachweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB empfangen hat. Die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB obliegt vorrangig dem Antragsteller. Alternativ müsste der Antragsteller im Antrag auf Hinterlegung angeben, dass die Hinterlegungsstelle die Anzeige für ihn kostenpflichtig vornehmen soll, oder darlegen, dass die Anzeige ausnahmsweise als „untunlich“ unterbleiben kann, weil gewichtige Gründe des Einzelfalls dies rechtfertigen.

  • Gegebenenfalls: Erklärung eines Verzichts auf das Rücknahmerecht
    Der Antragsteller kann gegenüber der Hinterlegungsstelle erklären, dass er auf das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen, verzichtet. Alternativ kann ausdrücklich mitgeteilt werden, dass auf das Rücknahmerecht nicht verzichtet wird. Die Frage, ob seitens des Antragstellers auf das Rücknahmerecht verzichtet wird, spielt insbesondere bei der Hinterlegung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit eine Rolle.

Die Hinterlegungsstelle entscheidet sodann über die Annahme zur Hinterlegung. Ordnet die Hinterlegungsstelle die Annahme an, so muss die Hinterlegung noch vollzogen werden. Der zu hinterlegende Gegenstand muss also bei der zuständigen Stelle eingezahlt, eingebucht oder eingeliefert werden. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos.

Bitte beachten Sie:

  • Die Annahme von Bargeld kann nur in Eilfällen (z. B. Haftkaution) bei der Hinterlegungsstelle erfolgen. Alle weiteren zur Hinterlegung angenommene Geldbeträge müssen zwingend an die Landesjustizkasse Bamberg überwiesen werden.
  • Zur Hinterlegung angenommeneWertgegenstände jeder Art müssen zwingend auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers bei der Landesjustizkasse in Bamberg eingeliefert werden. Die Hinterlegungsstelle ist nicht befugt, Wertgegenstände in Empfang zu nehmen und zu verwahren.

Das Hinterlegungsverhältnis endet, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands angeordnet hat und dessen Herausgabe vollzogen ist. Anträge auf Herausgabe müssen den Namen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers, des Empfängers sowie der weiteren Beteiligten und die Bezeichnung des herauszugebenden Gegenstands enthalten. Ferner müssen die Umstände, aus denen sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergeben, dargelegt und nachgewiesen werden.

keine

Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtsgebühren an.

Für die Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen (Banknoten oder Münzen in ausländischer Währung) fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR bis 340 EUR an.

Zusätzlich fallen eventuell weitere Auslagen (Dokumentenpauschale, Bankgebühren) an.

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)

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