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Feldgeschworene, Beauftragung

Feldgeschworene wirken bei der Kennzeichnung von Grenzen in der Örtlichkeit (Abmarkung) mit. Eine Feldgeschworenentätigkeit kann durch Grundstückseigentümer beantragt oder durch den Bürgermeister angeordnet werden.

Die Abmarkung wird grundsätzlich von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass die Feldgeschworenen bei der Abmarkung der Grundstücke mitwirken. Werden dabei Grenzzeichen gesetzt, bringen die Feldgeschworenen ihr geheimes Zeichen (Siebenergeheimnis) ein. Die für die Abmarkung zuständige Behörde wird dadurch nicht von der Verantwortung für den richtigen und sachgemäßen Steinsatz befreit.

Feldgeschworene dürfen einmal gesetzte Grenzzeichen suchen und aufdecken, wenn ein Grundstückseigentümer dies beantragt.

Ferner dürfen Feldgeschworene unter bestimmten Voraussetzungen Abmarkungshandlungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit vornehmen:

  • Wenn ein Grundstückseigentümer es beantragt, dürfen die Feldgeschworenen Grenzzeichen aufrichten oder auswechseln, Grenzzeichen höher oder tiefer setzen sowie gefährdete Grenzzeichen sichern.
  • Wenn alle betroffenen Grundstückseigentümer es übereinstimmend wollen, dürfen die Feldgeschworenen fehlende Grenzzeichen wieder einbringen.
    Beim Einbringen und Aufrichten von Grenzzeichen haben die Feldgeschworenen weiterhin zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Siebenergeheimnis) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststehen muss.

Über die Abmarkung, die selbst einen Verwaltungsakt darstellt, fertigen die Feldgeschworenen ein Protokoll. Dieses wird dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Aufbewahrung zugesandt.

Anträge auf Abmarkung durch Feldgeschworene können an die jeweilige Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten an das jeweilige Landratsamt) oder an den zuständigen Obmann der Feldgeschworenen gerichtet werden. Die anfallende Aufwandsentschädigung (nach geltender Gebührenordnung) wird in Rechnung gestellt.

Der Obmann der Feldgeschworenen nimmt Anzeigen über den Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen entgegen und teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein. Er ist über die jeweilige Gemeinde oder das Landratsamt erreichbar.

Auf Anordnung des Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke werden den Grundstückseigentümern, Mängel an Gemeindegrenzzeichen dem Bürgermeister mitgeteilt.

siehe Gebührenordnung der Gemeinde oder des Landkreises

  • Art. 12 Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz - AbmG)
  • Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die staatlichen Vermessungsbehörden (Abmarkungsbekanntmachung - ABek)

Stadt Velburg

Die Stadt Velburg ist eine Gemeinde mit ca. 5.200 Einwohnern. Die Entstehung geht auf das Jahr 1153 zurück. Die Festlegung des Stadtrechtprivilegs lässt sich nachweislich auf das Jahr 1410 festlegen. Beeindruckend ist der historische Stadtplatz mit dem im neugotischen Stil gestalteten Rathaus und den farbenfrohen Häusern.

AdresseStadt Velburg
Hinterer Markt 1
92355 Velburg
+49 9182 9302-0+49 9182 9302-0
+49 9182 9302-44+49 9182 9302-44

Frank, Christian
09182 9302-3209182 9302-32
09182 9302-4409182 9302-44

Stadt VelburgOrt
Hinterer Markt 1
92355Velburg

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (siehe BayernPortal)

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