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Regionalkultur, Beantragung einer Förderung für Spielstätten historischer Heimatschauspiele

Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.

Zweck

Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.

Gegenstand

Gefördert werden Investitionen beim Neubau, Umbau, der Erweiterung oder Sanierung von bzw. technische Einbauten in Spielstätten für  historische Heimatschauspiele (Veranstaltungs- und Probenräume sowie Freilichtbühnen). Ebenfalls gefördert wird der Erwerb eines Gebäudes einschließlich notwendiger Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, wenn dadurch ein Neubau oder eine Erweiterung entbehrlich wird.

Nicht gefördert werden rein örtlich wirkende Vorhaben ohne überregionalen Bezug.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern, insbesondere Vereine, Kommunen, Verbände, Stiftungen und Privatpersonen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben, wenn sie für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Baukosten einschließlich der Ausgaben für technische Einbauten in Spielstätten sowie Erwerbskosten gemäß der Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FAZR);
  • Personalausgaben, Sachausgaben, Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz, allgemeine Organisationskosten (i. H. v. bis zu 10% der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben)

Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als fiktive Ausgaben anerkannt werden:

  • in Höhe von 12,15 Euro pro Stunde
  • bei besonderer fachlicher Qualifikation bis zu 24,30 Euro pro Stunde
  • maximal jedoch 25 Prozent der übrigen tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben

Die Arbeitsleistungen müssen geeignet dokumentiert werden (z. B. durch Stundenlisten).

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • laufende Instandhaltungsmaßnahmen (Bauunterhalt),
  • ohnehin anfallende Ausgaben des Antragstellers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten
  • Aufwendungen für den Spielbetrieb, insbesondere Kostümausstattung, Requisiten und Kulissen, sowie für Vereinsarchive
  • nicht kassenwirksame Aufwendungen und Rücklagen.
  • in der Regel Ausgaben für multifunktionale Veranstaltungssäle, Mehrzweckhallen, Stadthallen und Kulturzentren 

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.

  • Die  Zuwendung beträgt mehr als 5.000 Euro.
  • Für Kommunen gilt eine Mindestzuwendung von mehr als 10.000 Euro.
  • Der Eigenanteil beträgt mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sie können nachweisen, dass Sie diesen finanziell tragen können. 
  • Das Vorhaben hat einen überregionalen Wirkbereich.
  • Die Spielstätte dient zu mindestens 80 Prozent historischen Heimatschauspielen.
  • Bei Sanierungen erreichen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 25 Prozent der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (dies gilt nicht, wenn die Maßnahme durch ein Elementarschadenereignis veranlasst ist und die Zuwendung die Kosten betrifft, die nicht durch Versicherungsleistungen oder staatliche Hilfsleistungen abgedeckt werden).
  • Bei Sanierungen aufgrund von Elementarschadensfällen ist eine regional angemessene Absicherung von Elementarschäden vorhanden.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist ausgeschlossen, 

  • wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die EU, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land möglich ist (vorrangige Förderung).
  • wenn das Vorhaben vorrangig kommerzielle Interessen verfolgt
  • wenn das Vorhaben vor Bewilligung bereits begonnen wurde

Eine gleichzeitige Förderung aus Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich nicht zulässig.

Eine Ausnahme ist nur möglich,

  • wenn das Vorhaben besonders herausragend ist,
  • die Finanzierung anderweitig nicht gesichert werden kann und ohne die zusätzliche Förderung die Durchführung gefährdet wäre. In diesem Fall ist die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.

1. Beratung

Vor der Antragstellung soll ein Beratungsgespräch mit der Bewilligungsbehörde geführt werden.

2. Antrag stellen

Sie reichen Ihren Förderantrag digital über die Antragsplattform des Staatsministeriums ein, siehe Online-Dienst. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

3. Prüfung und Bewilligung

  • Die Bewilligungsbehörde prüft Ihren Antrag. Wenn die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird die Förderung durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre. 
  • Eine Weitergabe der bewilligten Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig.

4. Auszahlung

  • Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt auf Antrag. Die Mittel können in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. 
  • Es dürfen nur Beträge ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

5. Verwendungsnachweis

  • Nach Abschluss des Vorhabens müssen Sie innerhalb von sechs Monaten einen Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsbehörde einreichen. 
  • Bei verspäteter Vorlage kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. Bei kleineren Förderbeträgen gelten vereinfachte Nachweisregelungen nach Art. 44a BayHO. 
  • Die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 
  • Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu prüfen.
  • Die Bewilligungsbehörde kann zudem jährliche Zwischennachweise verlangen.

(Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.)

Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr(e). Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.

Es fallen keine Kosten an.

Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

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