Direkt
zum Inhalt springen,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
neusta destination.one GmbH
Dies ist ein Plug-In für die Content-Plattformdestination.data.
Verarbeitungsunternehmen
neusta destination.one GmbHMünchener Straße 1D-86899 Landsberg am LechFon +49 (0) 89 215445-61Fax +49 (0) 89 215445-62
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bereitstellung von Touristischen Inhalten, Veranstaltungen

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

Cookies akzeptieren

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Interaktionen mit dem Plug-In
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger

neusta destination.one GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@neusta.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Velburg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Velburg
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
KontaktOrtsplan
Zurück zur Startseite

Dienstleistungen

Bayernportal

Ansicht der Burg
Drohnenaufnahme Velburg Stadt und Burg bei Sonnenuntergang
Drohnenaufnahme Panorama Velburg Stadt und Burg
Drohnenaufnahme Schwarze Laber Flussverlauf

Dienstleistungen

Bayernportal

Organspendeausweis, Erhalt

Die Medizin von heute kann durch die Transplantation von Spenderorganen oder Spendergeweben das Leben eines Menschen retten oder deutlich verlängern. In einem Organspendeausweis kann die persönliche Entscheidung zur Organspende festgehalten werden.

Mittlerweile können die Organe Niere, Herz, Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm nach dem Tod gespendet und anderen Menschen übertragen werden. Darüber hinaus können eine Niere oder Teile der Leber auch bei lebenden Spendern entnommen werden.

An Geweben, die transplantiert werden können, kommen die Haut, die Hornhaut der Augen, die Herzklappen, Knochen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen in Betracht.

In Deutschland besteht ein erheblicher Organmangel. Es werden weit weniger Organe je eine Million Einwohner transplantiert als in den meisten unserer Nachbarländer. Der ''Tod auf der Warteliste'' ist für viele Patienten traurige Realität. So sterben statistisch Tag für Tag in Deutschland drei Menschen, denen eine Organübertragung das Leben gerettet hätte.

Insbesondere bei den Nieren besteht erheblich mehr Bedarf als Spenderorgane vorhanden sind. Zum 31. Dezember 2023 warteten 914 Patienten aus Bayern auf die Übertragung einer Spenderniere (Quelle: Eurotransplant). Die Wartezeit für eine Nierentransplantation beträgt in Deutschland im Durchschnitt  8,9 Jahre (Quelle: Eurotransplant Kidney Allocation System).

Es ist daher äußerst wichtig, dass sich jeder Bürger Gedanken zu seiner persönlichen Einstellung zur Organspende nach dem Tod macht und seine Entscheidung dokumentiert, nach Möglichkeit online im Organspende-Register oder in einem Organspendeausweis. Das Organspende-Register (www.organspende-register.de) ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis. Hier kann die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende online eingetragen werden. Um die Entscheidung abgeben zu können, muss zunächst eine Identifizierung über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, den elektronischen Aufenthaltstitel oder die eID-Karte erfolgen. Weiterhin ist eine Eintragung in das Organspende-Register bei gesetzlich Krankenversicherten über ihre Krankenkassen-App möglich. Der Eintrag in das Organspende-Register ist freiwillig und kostenlos. Geeignet für die Dokumentation ist auch ein Organspendeausweis, der inhaltlich den Vorgaben des Transplantationsgesetzes entspricht. Ein solcher Ausweis enthält als Vordruck bereits alle rechtlich bedeutsamen Fragen, die durch einfaches Ankreuzen beantwortet und durch eine Unterschrift bestätigt werden können. Auch im Rahmen einer Patientenverfügung kann eine Entscheidung für oder gegen eine Organspende erfolgen. Die Dokumentation der Entscheidung für oder gegen eine Organspende bedeutet auch eine Entlastung für die sonst zur Entscheidung berufenen Angehörigen.

Im Organspende-Register und in einem Organspendeausweis kann sowohl eine Zustimmung als auch eine Ablehnung oder eine Beschränkung der Spende auf einzelne Organe und Gewebe festgehalten werden. Die einmal getroffene Entscheidung kann jederzeit geändert werden, etwa indem der Organspendeausweis wieder vernichtet wird. Es kann auch jederzeit ein neuer Ausweis selbst ausgefüllt werden. Auch die Eintragung im Organspende-Register kann jederzeit online geändert oder gelöscht werden.

Organspendeausweise sind insbesondere bei allen Gesundheitsämtern, bei den Krankenkassen, bei vielen Ärzten, Apotheken sowie bei den Einwohnermeldeämtern erhältlich.

Voraussetzungen für eine Organentnahme

Voraussetzung für eine Organentnahme bei einem toten Spender ist zum einen, dass der irreversible Hirnfunktionsausfall (Hirntod) des Organspenders sicher festgestellt wurde.

Nach dem Transplantationsgesetz liegt der Tod eines Menschen bei einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes vor, also beim Gesamthirntod. Dieser muss durch zwei hierfür qualifizierte Ärzte in voneinander unabhängigen Untersuchungen gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer diagnostiziert werden. Diese Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass entweder der Organspender selbst zu Lebzeiten in die Organspende eingewilligt hat (zum Beispiel durch Ausfüllen eines Organspendeausweises), oder, wenn der Wille des Organspenders nicht bekannt ist, sein nächster Angehöriger nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen einer Organentnahme zustimmt (sog. erweiterte Zustimmungslösung).

keine

  • § 2 Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG)
  • Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG)

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)

Bürgerservice