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Ansicht der Burg
Drohnenaufnahme Velburg Stadt und Burg bei Sonnenuntergang
Drohnenaufnahme Panorama Velburg Stadt und Burg
Drohnenaufnahme Schwarze Laber Flussverlauf

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Bayernportal

Außenbereichssatzung, Erlass

Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen.

Die Gemeinden können für bebaute Bereiche im Außenbereich durch Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 6 BauGB).

Eine solche Satzung erfordert zunächst, dass ihr Geltungsbereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und dort eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Darüber hinaus setzt die Rechtmäßigkeit einer Außenbereichssatzung voraus, dass

  • sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
  • nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und
  • keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen sowie keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.


Hintergrund der Regelung ist, dass etwa Wohnhäuser, die nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, bzw. kleinere Handwerks- oder Gewerbebetriebe im Außenbereich  grundsätzlich nur dann genehmigt werden können, wenn durch ihre Errichtung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn des Gesetzes liegt z. B. auch dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. In einer Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Entstehung und Verfestigung, nicht aber Erweiterung einer Splittersiedlung) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z. B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.

In der Satzung können auch nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelnen getroffen werden. Die Satzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem auch betroffene Grundstückseigentümer Stellung nehmen können.

  • § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Velburg

Die Stadt Velburg ist eine Gemeinde mit ca. 5.200 Einwohnern. Die Entstehung geht auf das Jahr 1153 zurück. Die Festlegung des Stadtrechtprivilegs lässt sich nachweislich auf das Jahr 1410 festlegen. Beeindruckend ist der historische Stadtplatz mit dem im neugotischen Stil gestalteten Rathaus und den farbenfrohen Häusern.

AdresseStadt Velburg
Hinterer Markt 1
92355 Velburg
+49 9182 9302-0+49 9182 9302-0
+49 9182 9302-44+49 9182 9302-44

Stadt VelburgOrt
Hinterer Markt 1
92355Velburg

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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