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Erziehungsberatungsstellen, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert flächendeckend rund 180 Erziehungsberatungsstellen (inkl. Nebenstellen und Außensprechstunden).

Zweck

Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten.

Gegenstand

Fördergegenstände sind:

  • Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
  • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
  • Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
  • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden die Träger der Erziehungsberatungsstellen, die Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für junge Menschen und Familien sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden Personalausgaben für

  • präventive Förderung der Erziehung in der Familie insbesondere in Belastungssituationen
  • präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z.B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
  • aufsuchende Hilfen an Orten, an denen sich Kinder und ihre Familien aufhalten, um die möglichst niedrigschwellige Erreichbarkeit und bei Bedarf ganzheitliche Hilfen sicherzustellen (zum Beispiel Sprechstunden und Angebote an Kindertageseinrichtungen, Familienstützpunkten, Jugendzentren, psychiatrische Kliniken, Frauenhäusern etc.),
  • Ausbau onlinegestützter digitaler Beratungsangebote,
  • Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
  • psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
  • Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
  • kurzfristige Krisenintervention,
  • Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
  • Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
  • Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
  • Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
  • Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (zum Beispiel Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie),
  • Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.

Antragsberechtigt sind Träger von Erziehungsberatungsstellen. Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:

  • professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
  • abgeschlossenes psychologisches/psychotherapeutisches Universitätsstudium oder sozialpädagogisches Hochschulstudium mit Abschluss Master oder Bachelor (vormals Diplom),
  • andere Fachkräfte sozialwissenschaftlicher, pädagogischer oder medizinischer Studienrichtungen sowie mit Abschluss Heilpädagogik können ebenfalls berücksichtigt werden (wenn sie durch ihre Qualifikation das fachliche Profil der Beratungsstelle stärken),
  • Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Verwaltungsstelle.

Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen. Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraums der zuständigen Regierung (= Bewilligungsbehörde) zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

keine

Derzeit werden keine weiteren Erziehungsberatungsstellen in die Förderung aufgenommen (siehe Nr. 4.3 der Richtlinie)!

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

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