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Fluglärmschutz, Beantragung einer Erstattung für Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen

Eigentümer von Grundstücken im Lärmschutzbereich eines Flughafens können eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beantragen.

Die Ansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in Verbindung mit der Lage von Grundstücken oder Gebäuden innerhalb von Schutzzonen.

Das FluLärmG definiert drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzone 1 und Tag-Schutzzone 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.

Es kann ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen bestehen, sofern sich das Grundstück innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und/oder der Nacht-Schutzzone des Lärmschutzbereiches befindet. Der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen besteht nur für solche bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Ebenso gilt er für nichtgenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen.

Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Verbesserungen des Schallschutzes von Umfassungsbauteilen von Aufenthaltsräumen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern. Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen sind insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen. Bei baulichen Anlagen, die sich innerhalb der Nacht-Schutzzone befinden, werden nur Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in Räumen, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, einschließlich des Einbaus von Belüftitungseinrichtungen erstattet. Erstattungsfähig sind jedoch nur die Kosten, die zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauschalldämm-Maßes erforderlich sind. Die zu erreichenden Bauschalldämm-Maße sind in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) gestaffelt nach bestimmten Dauerschallpegelbereichen in Tabellen angegeben. Diese Dauerschallpegelbereiche sind für den jeweiligen Flugplatz in Karten dargestellt. Abhängig von der geographischen Lage der baulichen Anlage kann der dort vorhandene Dauerschallpegelbereich aus der Karte abgelesen und daraus das Bauschalldämm-Maß mithilfe der Tabellen aus § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) ermittelt werden. Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf die Kosten für den erstmaligen Einbau; Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung des Schallschutzes werden nicht ersetzt. Erstattet werden auch nur Aufwendungen, die tatsächlich angefallen sind. Die Maßnahmen müssen nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen worden sein. Der Anspruch umfasst auch Nebenleistungen wie die Kosten für die Ermittlung der notwendigen Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung der gesetzlichen Bauschalldämm-Maße durch entsprechende Fachleute und die für den Aus- und Einbau erforderlichen Arbeiten einschließlich Putz- und Anstricharbeiten. Der Höchstbetrag ist dabei auf 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Zuständige Behörden sind in Bayern die

  • Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
  • Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.

Die zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welche Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind.

Die Flughafengesellschaft ist zur Zahlung der Aufwendungserstattungen verpflichtet, sobald das zuständige Luftamt einen entsprechenden Bescheid erlassen hat, in dem die Höhe der zu zahlenden Summe festgelegt wurde. Der Bescheid wird den Beteiligten zugestellt.

Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt auf Antrag des Eigentümers. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.

  • § 9 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
  • § 10 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
  • Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV)
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg (Fluglärmschutzverordnung Nürnberg - FluLärmV N)
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen (Fluglärmschutzverordnung Memmingen - FluLärmV MM)
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching (Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt - FluLärmV IN)
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg - FluLärm VND)

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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